HLW Wohnservice GmbH
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB der HLW-Wohnservice GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der HLW-Wohnservice GmbH (im Folgenden: „Auftragnehmer") für Leistungen in der Tischlerei, im Innenausbau und in der Maßmöbelfertigung. Diese AGB gelten für alle Aufträge, sofern nicht schriftlich anderes vereinbart wurde. Sie richten sich sowohl an Verbraucher (B2C) als auch an Unternehmer (B2B); wo unterschiedliche Regelungen gelten, ist dies ausdrücklich angegeben.

Stand: Juli 2026

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle zwischen der HLW-Wohnservice GmbH und dem Auftraggeber geschlossenen Verträge über Tischlerarbeiten, Innenausbau, Maßmöbelfertigung, Montage sowie damit zusammenhängende Planungs- und Beratungsleistungen.
  2. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
  3. Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die in Ausübung dieser Vereinbarung nicht überwiegend gewerblich oder selbständig tätig ist (§ 1 KSchG). Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Bindefrist eines schriftlichen Angebots beträgt 4 Wochen ab Angebotsdatum, sofern nicht anders angegeben.
  2. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Ausführung der Leistungen zustande. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
  3. Angaben in Katalogen, Prospekten und sonstigen Unterlagen sind unverbindlich, sofern diese nicht ausdrücklich in den Vertrag einbezogen werden.
  4. Angebote auf Basis von Plänen, Skizzen oder Entwürfen des Auftragnehmers bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers (§§ 1, 2 UrhG). Ihre Verwendung durch den Auftraggeber – insbesondere zur Einholung von Vergleichsangeboten bei Dritten – ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung untersagt. Bei unberechtigter Nutzung ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene Nutzungsgebühr zu verlangen.

§ 3 Preise und Kostenvoranschlag

  1. Alle Preise verstehen sich in Euro, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe, soweit nicht ausdrücklich als Bruttopreise ausgewiesen.
  2. Angegebene Preise gelten als Festpreise, sofern sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche bezeichnet sind.
  3. Bei nicht als Festpreis vereinbarten Aufträgen sowie bei erheblicher Überschreitung eines Kostenvoranschlags (mehr als 15 %) ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich zwischen Angebot/Auftragserteilung und Ausführungsbeginn die Kosten für Materialien, Energie oder Löhne wesentlich verändert haben. Der Auftraggeber ist in diesem Fall unverzüglich zu informieren.
  4. Sonder- oder Änderungswünsche des Auftraggebers, die nach Auftragserteilung entstehen, können zu Mehrkosten führen und werden gesondert angeboten und berechnet.
  5. Kostenvoranschläge werden nach Aufwand erstellt und sind nur dann kostenlos, wenn dies vorab ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 4 Zahlungsbedingungen

  1. Bei Auftragserteilung ist eine Anzahlung von 30 % des Auftragswertes fällig, sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart.
  2. Nach Fertigstellung und Übergabe des Werkes ist der Restbetrag innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.
  3. Bei Aufträgen mit einer Ausführungsdauer von mehr als 8 Wochen sind Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt vereinbar.
  4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in der gesetzlich vorgesehenen Höhe zu verrechnen. Gegenüber Unternehmern beträgt der Verzugszinssatz 9,2 Prozentpunkte über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 352 UGB; gegenüber Verbrauchern 4 % p.a. gemäß § 1000 ABGB.
  5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle durch den Zahlungsverzug entstandenen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.
  6. Gegenüber Forderungen des Auftragnehmers ist eine Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

§ 5 Liefer- und Ausführungsfristen

  1. Angegebene Liefer- und Ausführungsfristen sind – sofern nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlicher Fixtermin vereinbart – unverbindliche Richtwerte.
  2. Liefer- und Ausführungsfristen beginnen erst zu laufen, sobald alle für die Ausführung erforderlichen Unterlagen und Informationen des Auftraggebers vorliegen und eine vereinbarte Anzahlung eingegangen ist.
  3. Bei Verzögerungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (höhere Gewalt, Lieferengpässe beim Material, behördliche Maßnahmen, Erkrankung von Schlüsselpersonal), verlängern sich die Fristen entsprechend. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich.
  4. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, hat der Auftraggeber zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen zu setzen, bevor er vom Vertrag zurücktreten kann.
  5. Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzögerung sind gegenüber Unternehmern auf Fälle grober Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber hat alle für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen Voraussetzungen auf eigene Kosten zu schaffen: freier Zugang zur Baustelle/zum Montageort, ausreichende Lagerungsmöglichkeiten, Strom- und Wasseranschluss.
  2. Vor Beginn der Arbeiten hat der Auftraggeber alle relevanten Informationen über die Örtlichkeit mitzuteilen (z.B. Leitungsverläufe, Gebäudesubstanz, statische Besonderheiten).
  3. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nach und entsteht dem Auftragnehmer dadurch ein Schaden oder Mehraufwand, ist dieser vom Auftraggeber zu ersetzen.

§ 7 Gefahrtragung und Abnahme

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Werkes geht mit der Übergabe auf den Auftraggeber über.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das fertiggestellte Werk bei Übergabe zu besichtigen und erkennbare Mängel sofort, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung, schriftlich zu rügen.
  3. Nimmt der Auftraggeber das Werk ohne Vorbehalt in Empfang, gilt es als abgenommen. Die Abnahme kann ausdrücklich oder konkludent (z.B. durch Inbenutzungnahme) erfolgen.

§ 8 Gewährleistung und Mängelhaftung

  1. Der Auftragnehmer haftet für Mängel des Werkes nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 922 ff ABGB.
  2. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei beweglichen Werken (z.B. Möbel, Einbauschränke, Fenster, Türen) 2 Jahre ab Übergabe. Für unbewegliche Werkteile (fest mit dem Gebäude verbundene Einbauten, z.B. Einbauküchen fest verbaut) beträgt die Frist 3 Jahre.
  3. Im Falle eines Mangels hat der Auftraggeber zunächst Anspruch auf Verbesserung (Nachbesserung) oder Austausch. Erst wenn diese Abhilfe unmöglich ist oder einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde, kann der Auftraggeber Preisminderung oder Vertragsauflösung (Wandlung) verlangen.
  4. Mängelrügen sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich beim Auftragnehmer einzubringen. Bei Unternehmern gilt eine Rügefrist von 14 Tagen nach Entdeckung des Mangels.
  5. Von der Gewährleistung ausgenommen sind: Mängel aufgrund normaler Abnutzung, unsachgemäßer Behandlung, fehlerhafter Pflege oder Eingriffe durch Dritte. Natürliche Eigenschaften von Holz (z.B. Quellen, Schwinden, Rissbildung) stellen keinen Mangel dar.
  6. Bei B2B-Verträgen (Unternehmer zu Unternehmer) beträgt die Gewährleistungsfrist einheitlich 1 Jahr.

§ 9 Haftungsbeschränkung

  1. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – sind gegenüber Unternehmern auf Fälle von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist gegenüber Unternehmern ausgeschlossen.
  2. Gegenüber Verbrauchern gilt die gesetzliche Haftung ungekürzt.
  3. Die Haftung für entgangenen Gewinn und indirekte Schäden ist gegenüber Unternehmern ausgeschlossen.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten und montierten Waren und Werke bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen des Auftragnehmers aus der Geschäftsbeziehung Eigentum des Auftragnehmers.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und ausreichend gegen Beschädigung und Verlust zu versichern.
  3. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne dass hierin automatisch ein Rücktritt vom Vertrag zu sehen ist. Das Rücktrittsrecht bleibt vorbehalten.
  4. Gegenüber Verbrauchern darf das Recht auf Herausgabe erst ausgeübt werden, wenn dem Auftraggeber zuvor eine angemessene Nachfrist gesetzt und diese fruchtlos verstrichen ist.

§ 11 Urheberrecht an Plänen und Entwürfen

  1. Alle vom Auftragnehmer erstellten Pläne, Skizzen, Entwürfe, CAD-Zeichnungen und sonstigen Unterlagen sind urheberrechtlich geschützt (§§ 1, 2 UrhG) und verbleiben im Eigentum des Auftragnehmers.
  2. Die Nutzung dieser Unterlagen – insbesondere die Weitergabe an Dritte zur Anfertigung von Vergleichsangeboten oder zur Eigenausführung – ist ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers untersagt.
  3. Bei unberechtigter Nutzung ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Nutzungsgebühr in Höhe von mindestens 15 % des Angebotswertes zu verlangen, mindestens jedoch € 500,–.

§ 12 Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten des Auftraggebers erfolgt ausschließlich zum Zweck der Vertragserfüllung und Kundenkommunikation, auf Basis der DSGVO und des DSG. Nähere Informationen entnehmen Sie unserer Datenschutzerklärung.

§ 13 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der kollisionsrechtlichen Verweisungsnormen.
  2. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Auftragnehmers vereinbart (sachlich zuständiges Gericht in Lienz/Osttirol).
  3. Gegenüber Verbrauchern gelten die zwingenden Gerichtsstandsregelungen des österreichischen Rechts (insbesondere § 14 KSchG).
  4. Für die außergerichtliche Streitbeilegung steht die Österreichische Ombudsstelle für Verbraucherfragen (RTR-GmbH) zur Verfügung: www.ombudsstelle.at. Der Auftragnehmer ist zur Teilnahme an Schlichtungsverfahren nicht verpflichtet, ist aber bereit, im Einzelfall eine einvernehmliche Lösung zu suchen.

§ 14 Schlussbestimmungen

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtlich zulässige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
  2. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB oder einzelner Verträge bedürfen der Schriftform. Das Schriftformerfordernis selbst kann nur schriftlich aufgehoben werden.
  3. Diese AGB in der Version Stand Juli 2026 ersetzen alle vorherigen Fassungen.

Stand: Juli 2026 · HLW-Wohnservice GmbH, FN 454562z, Landesgericht Innsbruck

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